Gesetze / Auslandstrennungsgeldverordnung

ATGV

§ 11 Entschädigung bei täglicher Rückkehr zum Wohnort

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/11#abs-1 (1) Eine berechtigte Person, die täglich an ihren Wohnort zurückkehrt oder der die tägliche Rückkehr zuzumuten ist, erhält Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung wie bei Dienstreisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/11#abs-2 (2) Für Tage mit mehr als elfstündiger Abwesenheit von der Wohnung wird zusätzlich ein Verpflegungszuschuss nach § 6 Absatz 2 der Trennungsgeldverordnung gewährt. Bei Dienstschichten über zwei Tage wird die Abwesenheitsdauer für jede Schicht gesondert berechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ATGV%202019/11#abs-3 (3) Muss der Berechtigte aus dienstlichen Gründen am Dienstort übernachten, werden die nachgewiesenen notwendigen Mehraufwendungen erstattet.

§ 10 § 12